Indizierungen und Beschlagnahmungen – Was bedeutet das im Detail

Indizierung:

Wurde ein Antrag auf Indizierung gestellt, sichtet die BPJM das eingereichte Medium und stellt fest, ob es wirklich als jugendgefährdend eingestuft werden muss. Dabei werden zwei Kategorien unterschieden:

  • Liste A: Medien mit jugendgefährdendem Inhalt
  • Liste B: Medien mit schwer jugendgefährdendem, laut Ansicht der BPJM auch strafrechtlich relevantem Inhalt. Diese Medien werden automatisch an ein zuständiges Amtsgericht weitergeleitet um die Relevanz gemäß §131 StGb zu überprüfen und das Medium ggf. zu beschlagnahmen. Bereits beschlagnahmte Filme, die in weiteren Versionen der Vollständigkeit halber in die Liste eingetragen werden, werden automatisch auf Liste B gesetzt.

 

Indizierte Medien dürfen in Deutschland nicht mehr öffentlich angeboten, an nachweislich volljährige Personen allerdings verkauft werden. 

 

Außerdem gibt es die Möglichkeit einer „Bitzindizierung“ nach §23 Abs. 5 Jusch. Wenn zu erwarten ist, dass ein Trägermedium, bei dem eine Indizierung zu erwarten ist, in sehr großer Stückzahl in Umlauf gebracht wird, kann bereits vor der Veröffentlichung in einem vereinfachten Vergahren eine Indizierung angeordnet werden. Die BPJM hat daraufhin einen Monat (im Falle einer Verlängerung dieser Frist zwei Monate) eine tatsächliche Entscheidung über das Medium zu treffen.

 

Beschlagnahmung:

Wenn das zuständige Amtsgericht beschließt, dass ein Medium tatsächlich gegen einen der relevanten Paragraphen des StGb verstößt, so wird es beschlagnahmt. Es ist verboten, beschlagnahmte Medien öffentlich anzubieten und selbst an volljährige Personen zu verkaufen. Der Besitz ist mit Ausnahme eines nach §184b beschlagnahmten Films nicht verboten.

Relevante Paragraphen: §131 StGb (Gewaltverherrlichung), §184a StGb (Pornographie), §184b StGb (Kinderpornographie)  

 

Listenstreichungen:

Entweder auf Antrag des Rechteinhabers oder nach Ablauf einer Frist von 25 Jahren wird ein Medium, sofern nach aktuellen Maßstäben keine Gründe für eine Indizierung mehr vorliegen, nach erneuter Sichtung der BPJM wieder aus der Liste gestrichen. Die beiden Möglichkeiten zur Listenstreichung werden von der BPJM wie folgt kommuniziert:

§ 18 Abs. 7 JuSchG: Gestrichen nach Ablauf der Frist von 25 Jahren.

§ 23 Abs. 4 JuSchG: Nach Antrag vorzeitig gestrichen.

 

Folgeindizierungen:

Wenn laut Meinung der BPJM auch nach Ablauf der Frist noch Gründe für eine Indizierung vorliegen wird das Medium folgeindiziert. Bei den hier genannten Filmen handelt es sich um Titel, die bereits vor einiger Zeit indiziert wurden, aber noch nicht in Liste A oder B eingetragen wurden. Eine Listeneinteilung wird bei diesen Titeln ebenfalls vorgenommen.

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